Pflegegrad Geldleistungen sind das Pflegegeld, das die Pflegekasse an Menschen ab Pflegegrad 2 auszahlt, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere private Personen erfolgt. Es beträgt seit Januar 2025 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Viele pflegende Angehörige in Bremen fragen sich, welches Geld ihnen zusteht, wann es fließt und wie es sich mit anderen Leistungen kombinieren lässt. Die Regeln wirken auf den ersten Blick unübersichtlich, weil Pflegekassen zwischen Geld- und Sachleistungen unterscheiden. Dieser Beitrag ordnet die Zahlen, erklärt die Voraussetzungen und zeigt, wie Sie das Maximum aus Ihrem Pflegegrad herausholen. Als Pflegedienst des DRK Bremen begleiten wir Familien täglich durch genau diese Fragen.
Was sind Pflegegrad Geldleistungen genau?
Geldleistungen bei einem Pflegegrad sind das sogenannte Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Es ist ein monatlicher Geldbetrag, den die pflegebedürftige Person direkt auf ihr Konto erhält, wenn sie die Pflege selbst organisiert.
Das Pflegegeld ist keine Bezahlung für professionelle Pflegekräfte. Es ist als Anerkennung für die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde gedacht. Die pflegebedürftige Person kann frei entscheiden, wie sie das Geld einsetzt – etwa als Aufwandsentschädigung für die pflegende Tochter.
Voraussetzung ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld sichergestellt ist. Wird die Pflege ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, spricht man dagegen von Pflegesachleistungen. Beide Formen lassen sich auch kombinieren.
Wie hoch sind die Pflegegrad Geldleistungen 2025?
Die Höhe der Geldleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad und wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Laut Bundesministerium für Gesundheit gelten seither die folgenden monatlichen Beträge.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat (2025) | Pflegesachleistung pro Monat (2025) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 796 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 2.299 Euro |
Diese Werte gelten bundesweit, also auch in Bremen. Die Pflegesachleistung ist der Betrag, den die Kasse direkt mit einem ambulanten Pflegedienst abrechnet. Einen Überblick über weitere Ansprüche finden Sie in unserem Beitrag zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 im Überblick.
Warum gibt es bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld?
Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse kein Pflegegeld aus. Stattdessen steht Betroffenen der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zu, den sie für anerkannte Angebote wie Betreuung oder Haushaltshilfe nutzen können.
Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der Gesetzgeber setzt hier auf präventive und unterstützende Leistungen statt auf einen frei verfügbaren Geldbetrag.
Wer hat Anspruch auf die Geldleistungen bei einem Pflegegrad?
Anspruch auf Pflegegeld hat jede Person mit mindestens Pflegegrad 2, deren Pflege im eigenen Zuhause durch private Personen sichergestellt wird. Die Pflege muss nicht durch nahe Angehörige erfolgen – auch Nachbarn oder Freunde zählen.
Ein Pflegegrad ist die Einstufung, die der Medizinische Dienst nach einem Begutachtungsverfahren festlegt und die den Grad der Selbstständigkeit abbildet. Ohne einen anerkannten Pflegegrad ab Stufe 2 gibt es keine Geldleistung.
Wichtig: Die pflegebedürftige Person muss regelmäßig Beratungseinsätze nachweisen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich verpflichtend. Wer den Nachweis nicht erbringt, riskiert eine Kürzung oder Einstellung des Pflegegeldes.
Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben, helfen unsere Tipps zur Beantragung eines Pflegegrads beim ersten Schritt. Eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung entscheidet oft über die Einstufung.
Wie läuft die Auszahlung der Pflegegrad Geldleistungen ab?
Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Die Auszahlung beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt und der Pflegegrad anerkannt wurde.
Ein gesonderter Antrag nur für das Pflegegeld ist meist nicht nötig, weil bereits bei der Antragstellung abgefragt wird, ob Geld- oder Sachleistungen gewünscht sind. Die Entscheidung lässt sich später ändern.
Kann man Pflegegeld und Sachleistung gleichzeitig beziehen?
Ja, Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich als Kombinationsleistung verbinden. Nutzt man den Pflegedienst nur teilweise, bleibt der ungenutzte Anteil der Sachleistung erhalten und wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 3 werden 40 Prozent der Sachleistung über einen Pflegedienst verbraucht. Dann erhält die pflegebedürftige Person 60 Prozent des Pflegegeldes, also rund 359 Euro zusätzlich. Diese Aufteilung ist gerade dann sinnvoll, wenn Angehörige und Pflegedienst sich die Betreuung teilen.
Welche weiteren Leistungen ergänzen das Pflegegeld?
Neben dem Pflegegeld gibt es mehrere Leistungen, die pflegende Angehörige oft nicht vollständig ausschöpfen. Sie erhöhen den finanziellen Spielraum deutlich.
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- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für Betreuungs- und Haushaltsangebote, ab Pflegegrad 1.
- Verhinderungspflege: bis zu 1.685 Euro im Jahr, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Details erklärt unsere Anleitung zur Verhinderungspflege.
- Pflegehilfsmittel: bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchsprodukte wie Handschuhe oder Desinfektionsmittel.
- Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 Euro Zuschuss für Umbauten wie einen barrierefreien Badumbau.
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Wichtig zu wissen: Während einer Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Das Zusammenspiel dieser Leistungen entscheidet häufig darüber, ob die Pflege zu Hause langfristig funktioniert.
Wird das Pflegegeld versteuert oder auf andere Leistungen angerechnet?
Das Pflegegeld ist steuerfrei, solange die pflegende Person es aus sittlicher Verpflichtung erhält, etwa als Angehöriger. Es wird bei der pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen versteuert.
Auch auf Sozialleistungen wie das Bürgergeld wird das an Angehörige weitergegebene Pflegegeld in der Regel nicht angerechnet, wenn es tatsächlich für die Pflege verwendet wird. Bei größeren Beträgen oder gewerblicher Pflege gelten Sonderregeln – hier lohnt eine individuelle Beratung.
Weitere rechtliche Grundlagen finden Sie im Wikipedia-Artikel zum Pflegegeld sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Wie holen pflegende Angehörige das Maximum heraus?
Pflegende Angehörige lassen häufig Geld liegen, weil sie den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege nicht nutzen. Beide Leistungen verfallen zum Jahresende oder nach festen Fristen, wenn sie nicht abgerufen werden.
Unsere Erfahrung aus der Bremer Pflegepraxis zeigt: Wer die Kombinationsleistung geschickt einsetzt, entlastet sich spürbar, ohne auf Pflegegeld zu verzichten. Der Blick auf die eigene Gesundheit gehört ebenso dazu – Hinweise dazu geben unsere Tipps zur Entlastung für pflegende Angehörige.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 3?
Bei Pflegegrad 3 zahlt die Pflegekasse seit dem 1. Januar 2025 monatlich 599 Euro Pflegegeld, wenn die Pflege durch Angehörige oder andere private Personen zu Hause erfolgt. Wird zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, kann das Pflegegeld als anteilige Kombinationsleistung reduziert weitergezahlt werden. Der Betrag wird monatlich im Voraus überwiesen.
Muss man für die Pflegegrad Geldleistungen einen eigenen Antrag stellen?
In der Regel nicht. Schon beim Antrag auf einen Pflegegrad fragt die Pflegekasse ab, ob Geld- oder Sachleistungen gewünscht sind. Nach der Anerkennung des Pflegegrads beginnt die Auszahlung automatisch ab dem Antragsmonat. Die Wahl zwischen Geld- und Sachleistung lässt sich später jederzeit anpassen.
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn kein Beratungseinsatz erfolgt?
Ja. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist alle sechs Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate ein Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI verpflichtend. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis ganz einstellen.
Kann das Pflegegeld an die pflegende Person weitergegeben werden?
Ja. Die pflegebedürftige Person darf frei über das Pflegegeld verfügen und es zum Beispiel als Anerkennung an die pflegende Tochter oder den Nachbarn weitergeben. Solange es aus sittlicher Verpflichtung gezahlt wird und der Pflege dient, bleibt es für die pflegende Person in der Regel steuerfrei.
Fazit: Geldleistungen gezielt nutzen
Die Geldleistungen bei einem Pflegegrad sind ein verlässlicher monatlicher Zuschuss, der die häusliche Pflege absichert – zwischen 347 Euro und 990 Euro je nach Pflegegrad. Wer das Pflegegeld mit Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Sachleistungen klug kombiniert, schöpft alle Ansprüche aus.
Sie sind unsicher, welche Leistungen Ihnen zustehen? Das DRK Bremen berät Sie persönlich und hilft bei Antrag und Kombination. Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch und sichern Sie sich das Pflegegeld, das Ihnen zusteht.
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